- Sachsicherheit
- absolut geschütztes dingliches Verwertungsrecht an Forderungen und anderen Rechten, beweglichen Sachen und Grundstücken. Bei Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer ein Recht auf uneingeschränkten Zugriff auf das Sicherungsmittel; anderen Insolvenzgläubigern ist der Zugriff auf den mit einem dinglichen Recht belasteten Sicherungsgegenstand verwehrt. Die Qualität der S. wird von der Werthaltigkeit und den Verwertungsmöglichkeiten des Sicherungsmittels bestimmt.- Formen der S.: ⇡ Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten, ⇡ Sicherungsübereignung, ⇡ Sicherungsabtretung, ⇡ Grundpfandrechte (z.B. Sicherungshypothek, Sicherungsgrundschuld).- Vgl. auch ⇡ Kreditsicherheiten, ⇡ Personensicherheit.
Lexikon der Economics. 2013.