Sachsicherheit

Sachsicherheit
absolut geschütztes dingliches Verwertungsrecht an Forderungen und anderen Rechten, beweglichen Sachen und Grundstücken. Bei Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer ein Recht auf uneingeschränkten Zugriff auf das Sicherungsmittel; anderen Insolvenzgläubigern ist der Zugriff auf den mit einem dinglichen Recht belasteten Sicherungsgegenstand verwehrt. Die Qualität der S. wird von der Werthaltigkeit und den Verwertungsmöglichkeiten des Sicherungsmittels bestimmt.
- Formen der S.:  Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten,  Sicherungsübereignung,  Sicherungsabtretung,  Grundpfandrechte (z.B. Sicherungshypothek, Sicherungsgrundschuld).
- Vgl. auch  Kreditsicherheiten,  Personensicherheit.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Sicherungsgeschäfte — Sicherungsgeschäfte,   Rechtsgeschäfte zur Sicherung nicht Befriedigung eines Gläubigers wegen seiner Forderung durch Übernahme persönlicher Haftung (Bürgschaft, Schuldbeitritt) oder durch Sachsicherheit (Hypothek, Pfandrecht,… …   Universal-Lexikon

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